Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines

  1. Unseren Lieferungen liegt diese Verkaufsbedingungen zugrunde. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen, die Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Käufers sowie die Zusicherung von Eigenschaften des Liefergegenstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Die fehlerhafte Übermittlung von Fax-Bestellungen, telefonischen oder fernschriftlichen Bestellungen sowie Weisungen geht auf Gefahr des Käufers.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. An Angeboten, Zeichnungen, technischen Informationen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  2. Der Käufer ist an seine Bestellung nach deren Eingang bei uns gebunden. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt durch unsere schriftliche Bestätigung oder Rechnung. Verbindlich für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, sofern der Käufer etwaigen Abweichungen gegenüber der Bestellung nicht unverzüglich widerspricht. Vertragsänderungen und Ergänzungen sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Technische Daten, Betriebskosten, Verbrauchswerte, Leistungen, Gewichte, Abmessungen usw. sind nur Annährungswerte. Leistungen und Drehzahlen bei Motoren gelten durch die Prüfstandsergebnisse des Herstellerwerkes als nachgewiesen. Konstruktions-, Form- und Materialänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, sofern der Liefergegenstand dadurch nicht grundlegend verändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
  4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Vertrag auf Dritte, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

III. Preise

  1. Die Preise sind in EURO der Deutschen Bundesbank (EUR) berechnet; sie gelten netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass ab Lieferwerk. Verpackungs-, Versicherungs-, Zoll- und etwaige andere Kosten, wie zum Beispiel für Konsulatsbescheinigungen und Ursprungszeugnisse, gehen zu Lasten des Käufers.Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise; bei Auslieferung des Liefergegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland ist vom Käufer zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu bezahlen.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug in EURO – sofern nichts anderes vereinbart wurde – wie folgt zu leisten:
    – 30% des Gesamtkaufpreises bei der Bestellung
    – 70% bei Meldung der Versandbereitschaft der einzelnen Lieferungen
  2. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns oder an von uns ausdrücklich mit Inkassovollmacht versehene Personen geleistet werden. Sie gelten nur in dem Umfang als geleistet, wenn wir bei der Bank hierüber frei verfügen können. Bankgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Anzahlungen werden nicht verzinst. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  3. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
  4. Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, werden unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche Zinsen in Höhe von 10.7 %, sowie die zusätzlichen Gebühren und Finanzierungskosten, ohne Mahnung berechnet.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.
  2. Jede Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie ihre Verbindung mit fremden Sachen durch den Käufer oder Dritte erfolgt für uns. An neu entstehenden Sachen, die als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer V gelten, steht uns das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
  3. Wir sind mit einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich und vorbehaltlich der Regelung in Ziff. (8) einverstanden. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ihm untersagt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Ansprüche und bis zu dieser Höhe ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Stellt der Käufer seine Zahlungen eine, erlischt diese Einziehungsermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf.
  4. Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, im technisch einwandfreien Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort durchführen zu lassen.
  6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer die Vorbehaltsware auf unser Verlangen in Höhe der bestehenden Restschuld gegen alle Gefahren in dem von uns angegebenen Umfang zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Wir haben Anspruch auf verkehrsüblichen Sicherungsschein.
  7. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Kommt der Käufer seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt einschließlich der Forderungsabtretung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, geht uns infolge des Verhaltens des Käufers eine der im Sicherungsschein vorgesehenen Mitteilungen des Versicherers zu, stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen, und erlischt eine etwaige Veräußerungsbefugnis des Käufers nach Ziff. (3). Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Käufers an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen und sie beim Käufer abzuholen. Die Inbesitznahme von Vorbehaltsware, an der Miteigentumsrechte Dritter bestehen, erfolgt durch uns zugleich für die Miteigentümer. Alle durch die Inbesitznahme und Verwertung der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Käufer. Wir sind – ggf. im Einvernehmen mit den Miteigentümern – berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers die in Besitz genommene Vorbehaltsware nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird, soweit er nicht einem Dritten oder uns zur Abdeckung bestehender Forderungen zusteht, dem Käufer ausbezahlt.
  9. Lässt das Land, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt oder an dessen Stelle ein anderes Recht an dem Liefergegenstand wirksam werden zu lassen und aufrechtzuerhalten.

VI. Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk. Teillieferungen sind zulässig. Wir sind bemüht, die angegebenen Lieferfristen unter der Voraussetzung einzuhalten, dass uns alle für eine termingerechte Auftragsabwicklung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zugehen und der Käufer auch seine sonstigen vertraglichen Verpflichtungen (z. B. Anzahlungen, Akkreditiv- Gestellungen etc.) erfüllt. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers oder bei einer durch den Käufer verursachten Unterbrechung der vertragsbedingten Arbeiten sind wir berechtigt, die Lieferfrist entsprechend zu verlängern. Die Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen beim Eintritt von Ereignissen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen (z. B. Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen und Verzögerungen durch Zulieferanten sowie Fälle höherer Gewalt). Wir verpflichten uns, solche Ereignisse dem Käufer mitzuteilen. Vorbezeichnete Ereignisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges entstehen.
  2. Wir behalten uns vor, dem Käufer einen Liefergegenstand eines anderen Baumusters oder Typs anzubieten, falls das bestellte Baumuster oder der bestellte Typ zum vorgesehenen Liefertermin nicht mehr hergestellt wird. Eine Verpflichtung auf Lieferung des ursprünglich bestellten Liefergegenstandes oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung besteht für uns nicht.

VII. Übernahme

  1. Die Übernahme des Liefergegenstandes erfolgt mit Beginn der Verladung im Lieferwerk.
  2. Gerät der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Liefergegenstandes oder der Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung der vereinbarten Zahlungen oder der Stellung der vereinbarten Sicherheit in Verzug, so sind wir nach Setzung einer Nachfirst von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, entweder unter Ausschluss der Geltendmachung des höheren Schadens ohne Nachweis 20 % des Kaufpreises als Entschädigung oder Ersatz des uns tatsächlich entstandenen Schadens zu fordern. Machen wir von diesem Recht keinen Gebrauch, so haben wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – die Befugnis, über den Liefergegenstand frei zu verfügen und an dessen Stelle in angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.

VIII. Versand

  1. Der Versand erfolgt ab Lieferwerk nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung.
  2. Die Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges trägt ab Beginn der Verladung im Lieferwerk der Käufer. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben. so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Diese gilt auch für Teillieferungen.
  3. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet. Firmeneigene Ladegeräte, wie Behälter und Paletten, bleiben unser Eigentum. Der Käufer wird diese Gegenstände pfleglich behandeln und sie kostenfrei zurücksenden.
  4. Eine Versicherung für Land-, See- und Lufttransporte wird von uns auf Rechnung des Käufers auf Wunsch abgeschlossen. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

IX. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, folgende Bestimmungen:

  1. Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    – alle Erd-, Bau – und sonstigen und branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazugehörigen Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
    – die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste ,Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    – Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Käufer zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet. Firmeneigene Ladegeräte, wie Behälter und Paletten, bleiben unser Eigentum. Der Käufer wird diese Gegenstände pfleglich behandeln und sie kostenfrei zurücksenden.
  3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie, der erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die sich für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage, oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Käufer innerhalb von einer Woche vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

X. Gewährleistung

Die Garantiefrist eines neuen Liefergegenstandes beträgt 18 Monaten ab dem Tag der Werkablieferung bzw. 12 Monate ab Inbetriebnahme – je nachdem welcher Fall zuerst eintritt.

Komponenten die nicht durch die Firma GGG German Generator GmbH gefertigt oder hergestellt wurden, werden durch die Garantie des ursprünglichen Herstellers bedeckt.

Das Mieten eines Ersatzgerätes während der Reparatur wird von der GARANTIE NICHT BEDECKT.

Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler auf folgenden Ursachen beruht:

  1. natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder Aufstellung, ungenügender Korrosionsschutz, Gewalteinwirkung, unsachgemäßer Einbau, chemische, elektrische oder sonstige schädliche Einflüsse;
  2. bei den direkten oder indirekten Schäden oder irgendwelchen Nebenwirkungen die für ein Zusammenbrechen eines Bestandteiles verantwortlich sind.
  3. wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau oder Anbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist;
  4. wenn der Käufer die Bedienungs-, Wartungs- und Betriebsvorschriften nicht befolgt;
  5. wenn die Standardeinstellung oder Parameter sowie vereinbartes Leistungsmerkmal auf dem Gerät und von dem Käufer geändert werden.
  6. wenn der Liefergegenstand anderen als den vereinbarten Verwendungszwecken zugeführt wird;
  7. wenn der Liefergegenstand unter außergewöhnlichen, Betriebsverhältnissen eingesetzt wird.
  8. wenn der Liefergegenstand (nicht vom Hersteller) unautorisierte Reparaturen oder weitere Modifizierungen erhalten hat.
  9. Bei Betrieb des Antriebsmotors mit anderen Kraftstoffen (Bs. Pflanzenöl, Palmöl, etc.) als jeweilig genormtem Diesel. (Bei Benzinmotoren, Super Bleifrei) Bei einer Pflanzenölumrüstung ist der Käufer ist verpflichtet eine Motor/ -Generator Garantieversicherung bzw. Bruchversicherung abzuschließen.
  10. Leistungen nach diesem Abschnitt setzen voraus, dass der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und den Fehler unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) nach Feststellung schriftlich unter Angabe der Fabriknummer des Liefergegenstandes bei uns geltend macht.
  11. Liegt ein von uns anerkannter Fehler vor, gilt folgendes:a. Die fehlerhaften Teile werden nach unserer Wahl im Lieferwerk, bei einer von uns benannten Werkstatt oder am Einsatzort repariert oder ersetzt Nachbesserung.b. Wenn eine Nachbesserung durch uns für den Käufer nicht zumutbar ist, kann mit unserer Zustimmung eine Nachbesserung durch den Käufer oder einen Dritten erfolgen. Wir ersetzen die Aufwendungen maximal in der Höhe, die wir im Falle eigener Nachbesserung gehabt hätten.c. Im Falle der Nachbesserung im Lieferwerk oder in der von uns benannten Werkstatt hat der Käufer die beanstandeten Teile – erforderlicherweise den kompletten Liefergegenstand – an das Lieferwerk oder an die Werkstatt auf seine Kosten einzuschicken.d. Im Falle der Nachbesserung am Einsatzort sind unserem Personal die erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.e. Wir übernehmen die Frachtkosten des billigsten Versandes der nachgebesserten oder als Ersatz gelieferten Teile.f. Die Kosten für Aus- und Einbau des kompletten Liefergegenstandes sowie weitere Nebenkosten übernehmen wir nicht.g. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

    h. Ist eine Nachbesserung zwar möglich, jedoch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, erfolgt anstelle der Nachbesserung ein angemessener Preisnachlass, wenn der Käufer den Liefergegenstand in einer ihm zumutbaren Weise auch ohne Beseitigung des Fehlers für den vorgesehenen Verwendungszweck einsetzen kann.

XI. Haftung

Unmittelbarer oder mittelbarer Schaden, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), wird nur bei unserem eigenen groben Verschulden oder bei groben Verschulden eines unserer leitenden Angestellten ersetzt. Ansprüche gegen unsere Betriebsangehörigen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen werden ausgeschlossen, soweit wir selbst nicht haften.

XII. Erfüllungsort

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Düsseldorf.

XIII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung (Privatpersonen sowie Firmen) einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf. Wir sind berechtigt, auch am Wohnsitz oder Sitz des Käufers Klage zu erheben.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 864/2007 zu verstehen ist und somit auch für außervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GGG German Generator GmbH: Stand 02/2004